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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Gesellschaft Dental International BV, im Weiteren zu nennen "der Lieferant", etabliert an der Edisonbaan 13, zu NL - 3439MN Nieuwegein.
Paragraph 1. Anwendung 1.1. Diese Bedingungen sind auf alle Offerten und Angebote von, Übereinkünfte mit, Lieferungen von und Tätigkeiten vonseiten des Lieferanten anzuwenden, es sei denn, dass die Anwendbarkeit komplett oder in Bezug auf Bestandteile ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen beziehungsweise explizit anders übereingekommen wurde.
1.2. Der Auftraggeber, mit dem einmal zu den vorliegenden Bedingungen ein Kontrakt geschlossen wurde, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bedingungen ebenfalls bei Folgebestellungen oder neuen von ihm mit dem Lieferanten zu schließenden Übereinkünften zur Anwendung kommen.
Paragraph 2. Zustandekommen der Übereinkunft 2.1. Alle Offerten, Preisangaben und dergleichen sind freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich anders übereingekommen wurde. Wenn eine Offerte beziehungsweise Preisangabe und dergleichen ein freibleibendes Angebot beinhaltet und dieses Angebot durch den Auftraggeber akzeptiert wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot binnen zwei Werktagen nach Erhalt des Auftrages durch den Auftraggeber zu widerrufen. Frühere Offerten beziehungsweise Preisangaben und dergleichen werden erachtet, nach dem Ausbringen einer neuen Offerte beziehungsweise Preisangabe und dergleichen widerrufen worden zu sein.
2.2. Aufträge, Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen eines Auftrages sind nur bindend, wenn und insoweit diese dem Auftraggeber durch den Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Die Auftragsbestätigung wird erachtet, die Übereinkunft korrekt und vollständig wiederzugeben. Der Lieferant hat das Recht, im eintretenden Fall seine Bindung an einen Auftrag von der Unterzeichnung einer Kopie der vom Lieferanten zugesandten schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
2.3. Für Lieferungen beziehungsweise Tätigkeiten, für die angesichts ihrer Art und ihres beschränkten Umfanges keine Offerte beziehungsweise Auftragbestätigung versandt wird, wird die Rechnung als Auftragbestätigung angesehen. In diesem Fall wird die Rechnung erachtet, die Übereinkunft korrekt und vollständig wiederzugeben.
2.4. Muster, Beschreibungen, Abbildungen und Publikationen im weitesten Sinn des Wortes werden erachtet, mit der Qualitätstypierung der zu liefernden Produkte versehen zu sein. Die zu liefernden Produkte können von obenerwähnten Mustern etc. abweichen. Eventuelle Abweichungen geben dem Auftraggeber nicht das Recht, den Empfang oder die Bezahlung von Produkten zu verweigern oder auf irgendeine Art Vergütung zu verlangen, es sei denn, dass die Abweichung so erheblich ist, dass vom Auftraggeber nicht in Redlichkeit verlangt werden kann, diese zu akzeptieren.
2.5. Wenn eine Übereinkunft zwischen dem Lieferanten und zwei oder mehr Auftraggebern zustande kommt, sind diese Auftraggeber jeweils in eigenhaftung für die Einhaltung der aus der Übereinkunft resultierenden Verpflichtungen verantwortlich.
Paragraph 3. Lieferung 3.1. Alle vom Lieferanten genannten Liefertermine werden nach bestem Wissen aufgrund der Angaben festgesetzt, die bei Abschluss der Übereinkunft dem Lieferanten bekannt sind, und sie werden soweit wie möglich in Acht genommen werden. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind jedoch nicht fatal. Der Lieferant ist nicht an Liefertermine gebunden, die wegen in Redlichkeit nicht vorherzusehender Umstände, die sich nach dem Abschluss der Übereinkunft ereignen, nicht mehr realisiert werden können. Wenn Überschreitung eines Termins droht, ist der Lieferant gehalten, so schnell wie billigerweise möglich, Rücksprache mit dem Auftraggeber zu nehmen.
3.2. Der Transport findet immer für Rechnung und auf Risiko des Lieferanten statt, es sei denn, dass ausdrücklich anders übereingekommen wurde.
3.3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass ausdrücklich anders übereingekommen wurde. Die Lieferungen können vom Lieferanten gesondert fakturiert werden.
3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mängel und/oder Beschädigungen zu prüfen. Eventuelle Mängel und/oder Beschädigungen des Gelieferten, die sich bei Ablieferung herausstellen, hat der Auftraggeber auf dem Packschein und/oder den Transportdokumenten zu vermelden (vermelden zu lassen), resp. auf andere Weise unverzüglich schriftlich dem Lieferanten kenntlich zu machen; die Unterlassung einer solchen Vermeldung bedeutet, dass der Auftraggeber alles, was geliefert wurde, konform seinem Auftrag und in gutem Zustand empfangen hat.
Paragraph 4. Preise 4.1. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Offerte beziehungsweise Auftragbestätigung geltenden Preise berechnet. Es sei denn, dass ausdrücklich anders übereingekommen wurde, verstehen sich alle genannten Preise grundsätzlich exklusiv Umsatzsteuer und in Euro’s.
4.2. Sollten sich Preiserhöhungen ergeben, zum Beispiel als Folge von Preiserhöhungen vonseiten der Lieferanten, Änderungen der Edelmetallpreise, der Preise von Rohstoffen, Materialkosten, Arbeitskosten, Steuern, Frachtkosten, Versicherungslasten, und diese Preiserhöhungen treten nach dem Abschluss der Übereinkunft und vor der Lieferung in Kraft, dann behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzuberechnen unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber befugt ist, den Auftrag zu annullieren, wenn eine solche Erhöhung binnen drei Monaten nach der Vergabe des Auftrages erfolgen sollte und sich auf mehr als 5% des ursprünglichen Auftragsbetrages beläuft.
Paragraph 5. Montage 5.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die für Montage eventuell benötigte Elektrizität, Beleuchtung, Abflussleitungen und dergleichen dem Lieferanten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2. Es sei denn, dass schriftlich anders übereingekommen wurde, werden die Montagekosten nicht in Rechnung gestellt und sind deshalb Teil der vom Lieferanten angegebenen Preise.
Paragraph 6. Einschaltung Dritter 1. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei der Ausführung des Auftrages (resp. von Bestandteilen davon) auf eigene Rechnung bei ihr nicht angestellte Dritte einzuschalten.
Paragraph 7. Bezahlung 7.1. Alle Bezahlungen haben binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jedwede Kürzung oder Verrechnung, aus welchem Grund auch immer, zu erfolgen. Der Lieferant behält sich zu allen Zeiten das Recht vor, ausschließlich gegen direkte Bezahlung zu liefern (Nachnahme) oder für Ablieferungen vollständige oder teilweise Bezahlung zu bedingen.
7.2. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Auftraggeber von Rechtswegen im Verzug und schuldet dem Lieferanten Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder einen Teil davon, gerechnet ab dem Tag, an dem die Rechnung hätte bezahlt sein müssen.
7.3. Ab dem Datum, an dem der Auftraggeber im Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, seine Forderung ohne weitere Ankündigung inkassieren zu lassen und schuldet der Auftraggeber die damit verbundenen außergerichtlichen Inkassokosten auf der Basis des Inkassotarifs der Niederländischen Anwaltsgebührenordnung mit einem Minimum von € 250,00.
7.4. Alle vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen immer primär der Abtragung von eventuell geschuldeten Zinsen und Kosten und danach der Abtragung der einzufordernden Rechnungen, beginnend mit den Rechnungen, die am längsten offen stehen, auch wenn der Auftraggeber vermeldet, dass sich die Bezahlung auf andere noch offen stehende Beträge bezieht.
Paragraph 8. Aufschub / Aufhebung 8.1. Der Lieferant ist stets berechtigt, vom Auftraggeber bezüglich der Einhaltung seiner Bezahlungsverpflichtungen genügend Sicherheiten zu fordern, und die Ausführung der Übereinkunft aufzuschieben, bis die verlangten Sicherheiten gestellt wurden.
8.2. Der Lieferant ist fernerhin berechtigt, die weitere Ausführung der Übereinkunft aufzuschieben, wenn der Auftraggeber die Bezahlungskonditionen nicht in Acht nimmt oder auf andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Parteien gehen davon aus, dass alle gegenseitig bestehenden Verpflichtungen in der Grundbedeutung des Paragraphen 6: 52 B.W. (BGB) damit im Zusammenhang stehen.
8.3. Der Lieferant ist berechtigt, zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehende Übereinkünfte, sofern diese noch nicht ausgeführt wurden, ohne gerichtliches Eingreifen für entbunden zu erklären, wenn der Auftraggeber als Folge von nicht rechtzeitiger oder nicht angemessener Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für ihn aus jedweder mit dem Lieferanten geschlossenen Übereinkunft ergeben, im Verzug ist, sowie im Fall von Konkurs oder Aufschub/Aussetzung der Bezahlung vonseiten des Auftraggebers oder bei Stilllegung oder Liquidierung von dessen Firma/Praxis.
8.4. Die Folgen von Verschiebung und/oder Auflösung gehen in den hiervor umschriebenen Fällen stets vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
8.5. Verschiebung und/oder Auflösung lassen die Bezahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für bereits gelieferte Produkte beziehungsweise bereits ausgeführte Tätigkeiten unberührt. In einer solchen Situation ist die Forderung vom Lieferanten bezüglich der bereits gelieferten Produkte beziehungsweise vom Lieferanten bereits ausgeführten Tätigkeiten unverzüglich fällig.
Paragraph 9. Eigentumsvorbehalt 9.1. Alle an den Auftraggeber gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten bis alles, was der Lieferant, aus welchem Grund auch immer, vom Auftraggeber zu fordern hat, bezahlt ist.
9.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Bezahlungsverpflichtungen nicht beziehungsweise nicht vollständig nachkommt, räumt er dem Lieferanten eine unwiderrufliche Vollmacht ein, um die von ihm gelieferten Produkte auf Rechnung des Auftraggebers von dem Ort zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, an dem sich diese befinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lieferanten alle Mitwirkung zu gewähren, wenn dieser wünscht, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Vorausgehende Inverzugsetzung ist dazu nicht erforderlich.
9.3. Ausschließlich im Rahmen seiner normalen Unternehmensstrategie ist der Auftraggeber berechtigt, über die vom Lieferanten gelieferten Produkte zu verfügen. Eine eventuelle Sicherheitsleistung vonseiten des Auftraggebers an Dritte, zum Beispiel in der Form von Verpfändung, fällt außerhalb der üblichen Unternehmensstrategie des Auftraggebers und kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten umgehend zu informieren, wenn ein Dritter oder Dritte Beschlag auf von ihm gelieferte Produkte legen sollten beziehungsweise wenn der Auftraggeber in Redlichkeit mit einer derartigen Aktion vonseiten eines Dritten oder Dritter rechnen muss.
Paragraph 10. Gewerbliche und intellektuelle Eigentumsrechte 10.1. Alle gewerblichen und intellektuellen Eigentumsrechte bezüglich der vom Lieferanten gelieferten Produkte, Werk-, Bau- oder Leitungszeichnungen und sonstiger sich auf den Auftrag beziehenden Unterlagen, insgesamt im weitesten Sinne, bleiben sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrages ausschließlich Eigentum des Lieferanten.
Paragraph 11. Haftung 11.1. Im Falle von vonseiten des Lieferanten in der Erfüllung der Übereinkunft verschuldeten Mängeln wird der Auftraggeber dem Lieferanten Gelegenheit geben, innerhalb einer redlichen Frist die übereingekommene Leistung nachträglich in Übereinstimmung mit der Übereinkunft zu erbringen. In diesen Fall ist der Lieferant niemals zu weiterführender Schadensvergütung, welcher Art auch immer, angehalten.
11.2. Wenn vom Auftraggeber in Redlichkeit nicht mehr gefordert werden kann, dem Lieferanten noch Gelegenheit zur Erfüllung zu geben, ist der Auftraggeber berechtigt, die Übereinkunft durch eine schriftliche Erklärung für beendet zu erklären. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Lieferanten für möglicherweise durch den Auftraggeber erlittenen Schaden auf Ersatz-Schadensvergütung, die sich maximal auf 50% der aufgrund der vorliegenden Übereinkunft durch den Lieferanten an den Auftraggeber fakturierten beziehungsweise zu fakturierenden Beträge exklusiv Umsatzsteuer belaufen kann. Haftung vom Lieferanten für möglicherweise im Übrigen durch den Auftraggeber erlittene Schäden werden ausdrücklich ausgeschlossen, worunter hinzukommende Schäden, in welcher Form auch immer, inklusive indirekter Schäden oder Folgeschäden, Betriebsschäden oder Schäden aufgrund von entgangenem Gewinn, Verzögerungsschäden etc. zu verstehen sind.
11.3. Bedingung für das Herleiten von irgendeinem Recht kraft des in diesem Paragraphen Festgeschriebenen ist stets, dass der Auftraggeber einen seiner Ansicht nach dem Lieferanten zuzuschreibenden Mangel so schnell wie billigerweise möglich schriftlich an den Lieferanten gemeldet hat.
Paragraph 12. Garantie und Reklamationen 12.1. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte unterliegen niemals einer weiterführenden Garantie als der Garantie, die der Lieferant selbst von demjenigen erhalten hat, von dem er die betreffenden Produkte bezogen hat. Der Lieferant muss den Auftraggeber über die (bzw. den Umfang der) ihm eingeräumten Garantien unverzüglich informieren, sobald der Auftraggeber ihn darum ersucht, es sei denn, der Auftraggeber hätte von den (resp. dem Umfang der) Garantien in Zumutbarkeit auf andere Weise Kenntnis nehmen können.
12.2. Reklamationen bezüglich der Ausführung der Übereinkunft durch den Lieferanten sind dem Lieferanten vom Auftraggeber binnen acht Tagen nach dem Erhalt der gelieferten Produkte bei Strafe in Form des Verfallens jeglicher diesbezüglicher Haftung schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass der Termin angesichts der Art der Reklamation in einem bestimmten Fall gerechterweise einer Verlängerung bedarf.
12.3. Das Recht auf Garantie / Reklamation erlischt in jedem Fall, wenn die erwähnte Gebrauchsanleitung nicht befolgt wurde oder die gelieferten Produkte unsachgemäß behandelt beziehungsweise in Gebrauch genommen wurden. Ein Vorgehen des Auftraggebers in Sachen Garantie und/oder Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung an den Lieferanten nicht außer Kraft.
Paragraph 13. Nicht verschuldete Mängel 13.1. Unvorhersehbare Umstände, welcher Art auch immer, wie u.a. Mobilisierung, Krieg oder Kriegsgefahr, Kontingentierung oder andere staatlich verordnete Maßnahmen, Arbeitsniederlegung, Streiks im Transportwesen, Brand, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht nach Gebühr erfolgte Erfüllung vonseiten Dritter, von denen der Lieferant in der Ausführung der Übereinkunft abhängig ist, Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten, aus welchem Grund auch immer, ausgenommen Unterlassung vom Lieferanten gegenüber dem Dritten, wodurch der Lieferant den Auftrag nicht rechtzeitig oder nicht ohne nach objektiven Maßstäben gemessenen ernsthaften Bemühungen und/oder Kosten ausführen kann, gelten für den Lieferanten als ein nicht verschuldeter Mangel. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant unerwartet mit Krankheit oder Unfall seines Personals, soweit es sich um spezialisiertes Personal handelt, das in Redlichkeit nicht kurzfristig ersetzt werden kann, konfrontiert werden würde.
13.2. Falls sich einer der im vorhergehenden Absatz umschriebenen Fälle ereignet, wird der Auftraggeber dem Lieferanten Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist die übereingekommene Leistung nachträglich in Übereinstimmung mit der Übereinkunft zu erbringen.
13.3. Im Falle eines nicht verschuldeten Mangels ist jede Schadensverpflichtung des Lieferanten, aufgrund welcher Umstände auch immer, ausgeschlossen. Von ihrem Recht, im Falle eines nicht verschuldeten Mangels die Übereinkunft zu lösen, dürfen die Parteien nicht eher als nach Verstreichen einer Frist von einem Monat, nachdem der Mangel entstanden ist, Gebrauch machen, es sei denn, dass die Parteien für das nachträgliche Erbringen der übereingekommenen Leistung schriftlich eine längere Frist vereinbart haben.
Paragraph 14. Annullierung, Aufschub der Ablieferung 14.1. Wenn eine vom Lieferanten mit dem Auftraggeber geschlossene Übereinkunft auf Ersuchen des Auftraggebers oder als Folge einer dem Auftraggeber anzulastenden Ursache gelöst wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber eine Schadensvergütung zu fordern, die sich auf minimal 20 % des Auftragswertes der betreffenden Lieferung exklusiv MWST beläuft.
14.2. Bei Aufschub einer Lieferung von mehr als dreißig Tagen ist auf Ersuchen des Auftraggebers der Lieferant dazu berechtigt, vom Auftraggeber konform des hierzu in Abschnitt 7.2 Festgeschriebenen ab dem Datum, an dem die Lieferung lt. Auftrag geplant war, Zinsen zu fordern.
Paragraph 15. Differenzen 15.1. Bei allen Differenzen zwischen den Parteien ist ausschließlich Niederländisches Recht anzuwenden.
15.2. Ausschließlich das Landgericht zu Utrecht ist befugt, von allen Differenzen im Zusammenhang mit Offerten von, Übereinkünften mit, Lieferungen und Tätigkeiten vom Lieferanten an einen Auftraggeber Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Gegenstand der Differenz in die Kompetenz des Amtsrichters fällt.
Nieuwegein, Datum: 01.01.1997 Dental International B.V.
C.W. Dekker, Direktor
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